Definierte Kriterien
Art. 20, c. 2, d.lgs. n.33/2013
Kriterien für die Zuweisung der Prämien für das unterrichtende Personal:
Der Fond für die erhöhten Leistungsprämien für das Lehrpersonal des Landes wird seit dem Schuljahr 2014/2015 den einzelnen Strukturen gemäß Artikel 1, Absatz 2 der gemeinsamen Protokollerklärung in der Anlage des BA für das Landeslehrpersonal vom 27.06.2013 zugewiesen.
Für die Zuweisung der individuellen Beträge der zusätzlichen Leistungsprämie sieht der Artikel 1, Absatz 4 der genannten Protokollerklärung folgende Kriterien vor:
a. Erreichen eines besonders hohen Qualitätsniveaus im Rahmen der Lehrtätigkeit;
b. Ausübung besonderer Funktionen im Laufe des Schuljahres (z.B. Mitarbeit im Direktionsrat, Fachgruppenleiter/in, Tätigkeit in Prüfungskommissionen);
c. Übernahme besonders aufwändiger Tätigkeiten (z.B. Koordinierungstätigkeit oder Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Tutorentätigkeit, Schulberatung);
d. Ausübung besonderer Aufgaben (z. B. Durchführung von Projekten, Teilnahme an Wettbewerben und Messen)
Kriterien für die Zuweisung der Prämien für das Hilfs- und Verwaltungspersonal
Die Zuweisung erfolgt gemäß Art. 9 des Bereichsvertrages vom 04.07.2002 sowie aufgrund der Weisungen im Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 1 vom 20.01.2004.
Die Beurteilung der Leistungen des Personals hat aufgrund der Zielvereinbarung und des Mitarbeitergesprächs zu erfolgen. Für die Zuweisung der individuellen Beträge der zusätzlichen Leistungsprämie sieht der Absatz 6 von Art. 9 des BKV 04.07.2002 folgende Kriterien vor:
a) maximaler Betrag der zusätzlichen Leistungsprämie: das Doppelte (bis 2022), das Dreifache (ab 2023) des Grundbetrages;
b) Beurteilungsniveau der Leistungen;
c) Komplexität der zugewiesenen Aufgaben;
d) mit diesen Aufgaben verbundene Verantwortung;
e) Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben;
f) Verhältnismäßigkeit zwischen Gesamtentlohnung (inklusive Zulagen) und Leistungen;
g) Abwesenheiten (wiederholt und verlängert).
